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AGB

 
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen un-ter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.

3. Für alle Bauleistungen – insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten – gilt die Verdingungsord-nung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C). Diese Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend o-der in der Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.

4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüg-lich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatz-leistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Velour-teppichböden in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (Schading) auftreten, deren Ursachen nicht material- oder konstruktionsbedingt sind. Dies stellt keinen Mangel dar. Geringfügige, branchenübliche Abweichungen der Farbe der Dessinierung, der Abmessungen und des Gewichts sowie von Proben und Mustern, insbesondere bei technischem Fortschritt, stellen keinen Mangel dar, solange eine Garantie nicht übernommen wurde.

5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum verein-barten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftragge-bers.

6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu er-folgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder –Leistungen. Den Boden- und Parkettlegern ist nach Fertigstellung einer jeden Arbeit eine Bescheinigung entsprechend des Vordrucks des Lieferanten auszustellen. Wird diese trotz wiederholter Anforderung nicht ausgestellt, gilt die Leis-tung als abgenommen. Grundsätzlich gilt eine Abnahme durch Ingebrauchnahme.

7. Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben wer-den. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Dies sind regelmäßig vier Wochen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leis-tung ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann dieser wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhält-nismäßig erscheint. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der Auftraggeber anstelle der Herabsetzung der Vergütung auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Ge-sundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Ga-rantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, a-ber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, so-weit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht be-trifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zuste-hen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder An-sprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Ar-beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist für die übri-gen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern (siehe Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z. B. an Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspart-ners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhe-ben oder mindern.

9. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entla-den kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahr-zeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müs-sen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauf-tragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die ent-sprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

10. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

11. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewie-senen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich ange-geben ist – als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungs-möglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung ein-zutreten. Für das Aufmass gelten die Rohbaumaße unter Zurechnung von Schwellen und Nischen. Für Pfeiler, Vorsprünge usw., deren Flächen 0,12 qm nicht übersteigen, werden wegen des Materialverschnitts Ab-züge nicht gemacht. Für Podeste, Erker und Flächen unter 10 qm oder mit besonders hohem Ver-schnitt wird ein angemessener Preisaufschlag ohne ausdrückliche Vereinbarung berechnet. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzu-schläge sowie sonstiger Kosten wie Spesen und Übernachtung.

12. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, sofort nach Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 75 % des Auftragswertes zu leisten. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt, angenommen. Wechselspesen und Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung, auch für später fäl-lige Papiere, verlangen. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern (siehe Ziffer 7 Satz 4) mit Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet. Bei Verträ-gen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 8 % über dem o. g. Basiszinssatz p.a. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld verrech-net. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftrag-nehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Liefe-rungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatter-handwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Bean-standungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.

14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt sei-nen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feu-er, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versiche-rungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auf-tragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentums-vorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt ge-lieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 15. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.